Möchte man eine Sache nutzen, muss man im Besitz diese Sache sein. Ob man auch der Eigentümer ist, spielt hierfür keine Rolle. So wird unter Besitz und Eigentum klar unterschieden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird noch eine andere Form dargestellt. Diese Form, auch Nießbrauch genannt, ermöglicht es einer Person, auf eine Sache, Vermögen oder Erbschaften zurückzugreifen. Regelungen finden etwa bei Erbschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft Anwendung.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093)
Nießbrauch (§§ 1030 – 1089)
Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089)
§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers

Rechtsprechung vorhanden: BFH/OLG/LSG

Stand: 2020

Grundschuld

Ist ein Grundstück durch ein Pfandrecht belastet und muss an einen Berechtigten ein bestimmter Geldwert oder Beitrag aus dem Grundstück gezahlt werden, liegt eine Grundschuld vor. Im Gegensatz zu einer Hypothek setzt die Grundschuld keine Forderung voraus. Diese...

Denkmalschutz

In Deutschland dient der Denkmalschutz dem Erhalt von Kulturdenkmälern und historischen Immobilien oder Bauten. Es soll dadurch ein dauerhafter Schutz zum Wohle der Kulturellen Ansprüche gewährleistet werden. Einer der wichtigsten Punkte ist dabei die Unverfälschtheit...

Sondernutzungsrecht

Unter Sondernutzungsrecht versteht man im Bereich der Immobilienwirtschaft eine Befugnis, die einen Teil einer Gemeinschaftsnutzung extrahiert und diesen Teil unter Ausschluss der anderen Miteigentümer einem berechtigten Eigentümer einräumt. So können dadurch...