Unter einem Wegerecht versteht man das Recht, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um so auf das eigene Grundstück gelangen zu können. Daher befinden sich also mindestens zwei Grundstücke in direkter Nachbarschaft zueinander. In der Regel wird ein Wegerecht dann vereinbart, wenn kein öffentlicher Zugang zum Grundstück besteht. Meist werden Wegerechte auf Gehwege oder Fahrwege auf fremdem Grund vergeben. Ein Wegerecht kann im Grundbuch eingetragen werden.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Eigentum (§§ 903 – 1011)
Inhalt des Eigentums (§§ 903 – 924)
Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093)
Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 – 1029)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 – 1093)
§ 917 Notweg
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG/OVG/VG/VerfGH

Stand: 2020

Reallast

Eine Reallast ist das Recht auf eine wiederkehrende Leistung aus einem Grundstück. Diese Leistung ist in der Regel nicht finanziell. Sondern besteht aus Sachleistungen oder Dienstleistungen. Wurde mit einem Grundstückseigentümer eine Belastung vereinbart, so entsteht...

Maklercourtage

Die Maklercourtage ist beim Immobiliengeschäft eine Maklerprovision. Dieses spezielle Honorar erhält ein Immobilienmakler beim erfolgreichen Abschluss einer Immobiliengeschäftes. Bei diesem Vertrags-Abschluss kann es sich um einen Kauf oder Verkauf einer Immobilie...

Courtage

Eine Courtage in Bezug auf Immobiliengeschäft ist eine Maklerprovision. Dieses Honorar erhält ein Immobilienmakler beim erfolgreichen Abschluss einer Immobiliengeschäftes. Bei diesem Vertrags-Abschluss kann es sich um einen Kauf oder Verkauf einer Immobilie handeln....